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   AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21   

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AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21 (https://dejure.org/2021,58867)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 03.12.2021 - 980a C 36/21 (https://dejure.org/2021,58867)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 03. Dezember 2021 - 980a C 36/21 (https://dejure.org/2021,58867)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigung von Müllbehältern

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer muss Mülltonnen vor seinem Restaurant nicht dulden! (IMR 2022, 364)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 51/14

    Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    (Subjektive) Unmöglichkeit im Sinne eines Unvermögens liegt bei fehlender Verfügungsmacht über eine Sache aber erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann (vgl. BGH, NJW 2015, 1516, 1518, Rn. 25).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Mittlerweile ist - auch höchstrichterlich - entschieden, dass ein Wohnungs- oder Teileigentümer nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen kann, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, NZM 2021, 613 = ZMR 2021, 826; ebenso Gericht, Urt. v. 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG, ZMR 2021, 772; LG Frankfurt/Main, ZMR 2021, 839).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Mittlerweile ist - auch höchstrichterlich - entschieden, dass ein Wohnungs- oder Teileigentümer nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen kann, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, NZM 2021, 613 = ZMR 2021, 826; ebenso Gericht, Urt. v. 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG, ZMR 2021, 772; LG Frankfurt/Main, ZMR 2021, 839).
  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Ein " Nachteil " im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52; s.a. Gericht, ZMR 2021, 772) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (s. BGH, NZM 2014, 245, 246, Rn. 11 = ZMR 2014, 554; BVerfG, ZWE 2009, 438, 439 = ZMR 2010, 206).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13

    Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen (BVerfG, NZM 2005, 182, 183 f. = ZMR 2005, 634); nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht (s. BGH, NZM 2014, 201, Rn. 8).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Ein " Nachteil " im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52; s.a. Gericht, ZMR 2021, 772) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (s. BGH, NZM 2014, 245, 246, Rn. 11 = ZMR 2014, 554; BVerfG, ZWE 2009, 438, 439 = ZMR 2010, 206).
  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen (BVerfG, NZM 2005, 182, 183 f. = ZMR 2005, 634); nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht (s. BGH, NZM 2014, 201, Rn. 8).
  • BGH, 04.11.2021 - V ZR 106/21

    Störungsabwehrklage eines Wohnungseigentümers: Prozessführungsbefugnis in

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    a) Der Kläger ist zur Geltendmachung des in Rede stehenden Anspruchs prozessführungsbefugt bzw. aktivlegitimiert (dazu BGH, Beschl. v. 4.11.2021 - V ZR 106/21, BeckRS 2021, 35113).
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.08.2021 - 980b C 21/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21
    Anders als bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, bei denen ein Zuwarten von weit mehr als einem Monat meist nicht mehr akzeptiert wird (siehe Drescher, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935, Rn. 19 m.w.N.), hängt die Beurteilung im Übrigen vom Einzelfall ab (für ein unschädliches Zuwarten von bis zu drei Monaten etwa Huber, a.a.O.; für den Wegfall der Dringlichkeit nach sechs Monaten Gericht, B. v. 02.08.2021 - 980b C 21/21 WEG, ZMR 2021, 851).
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